REACH

Informationspflicht für Lieferanten

REACH verpflichtet alle Hersteller, ihre Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Kandidatenliste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Um unseren Informationspflichten nach Artikel 33 (REACH) nachzukommen, benötigen wir die folgende Auskunft von Ihnen:

Enthält eine(s) der von Ihnen an uns gelieferten Zubereitungen / Erzeugnisse einen der Stoffe in Konzentration über 0,1 Gew.-%, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung 1907/2006/EG aufgeführt sind?

Falls ja, bestätigen Sie uns dies bitte mit folgender Formulierung:
[Name der Zubereitung / des Erzeugnisses] / die Verpackung enthält folgende Stoffe der Kandidatenliste (Stand: tt.mm.jjjj) gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung 1907/2006/EG („REACH“) in Konzentrationen von xx Gew.-%: Stoff A (CAS Nr. …), Stoff B (CAS Nr. …),….

Da sich die Liste der Kandidatenstoffe laufend ändert, bitten wir Sie, den Sachverhalt bei jeder Bestellung / Lieferung zu prüfen. Dies gilt auch für bereits erfolgte Lieferungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten.

Wenn wir von Ihnen keine Informationen erhalten setzen wir voraus, dass keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste enthalten sind!

PFERD Newsletter-Anmeldung

Melden Sie sich hier kostenlos zu unserem PFERD Newsletter an und erhalten Sie regelmäßig alle Neuigkeiten zu Produkten, Services und Aktionen aus der Welt von PFERD.