Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend AVB genannt) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Firma August Rüggeberg GmbH & Co. KG (nachfolgend PFERD genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt), soweit dieser nicht Verbraucher ist, für alle durch PFERD zu erbringenden Leistungen, insbesondere kauf- und werkvertragliche Leistungen (nachfolgend Vertragsleistungen genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, PFERD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote/Unterlagen

2.1 Die Angebote von PFERD sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.

2.3 An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PFERD die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PFERD Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch PFERD.

2.4 PFERD behält sich dem technischen Fortschritt oder fertigungsbedingten Umständen geschuldete technische und/oder farbliche Abweichungen der Vertragsleistungen von bildlichen Abbildungen, insbesondere in Katalogen vor, soweit der vertraglich vereinbarte erkennbare Leistungszweck damit nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung handelsüblich sind. Unter der gleichen Voraussetzung behält sich PFERD auch Modell- und Konstruktionsänderungen aufgrund auf dem technischen Fortschritt beruhenden Weiterentwicklungen der Vertragsleistung vor.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von PFERD in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann PFERD eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. PFERD ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn PFERD den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eingetretene Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von PFERD. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist PFERD berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.4 Sämtliche Rechnungen von PFERD sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig. Der AG kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung vorbehaltlich abweichender Vereinbarung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bzw. Empfang der Vertragsleistung in Verzug. Bei Verzug sind mindestens gesetzliche Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB geschuldet.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder durch PFERD anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

4. Termine/Mitwirkungspflichten

4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt PFERD diese nach eigenem billigen Ermessen.

4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3 Der AG haftet gegenüber PFERD dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch PFERD ausschließen oder beeinträchtigen.

4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist PFERD von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Jahres- und Abrufaufträge

5.1 Jahres- und Abrufaufträge verpflichten den AG zur Abnahme der dem Jahres-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

5.2 Soweit sich aus einem Jahres-/Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

5.3 Werden vom AG Abruftermine nicht eingehalten, so ist PFERD berechtigt, 4 Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufs die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Die Rechte von PFERD aufgrund Verzuges des AG bleiben unberührt.

6. Geheimhaltung

6.1 Der AG und PFERD sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen des Vertragszwecks des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieses Vertragszwecks ist PFERD berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

6.2 Der AG und PFERD verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeiten bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

7. Haftung/Schadenersatz/Verjährung

7.1 PFERD leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

7.2 PFERD haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.

7.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet PFERD für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf den Auftragswert (netto) je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt den Auftragswert (netto) begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden. Für eine Erhöhung der vorgenannten Haftungshöchstsumme bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Versicherung. Soweit vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden den Auftragswert (netto) ggf. übersteigen, wird dem AG der Abschluss einer solchen Versicherung empfohlen.

7.4 Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. PFERD haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

7.5 Schadenersatzansprüche des AG wegen Mangelansprüchen sowie alle sonstigen Mangelansprüche verjähren (vorbehaltlich § 475 Abs. 2 BGB) in 12 Monaten. Sonstige Schadenersatzansprüche verjähren in 2 Jahren.

7.6 Die Beschränkung und Begrenzung gemäß den Ziffern 7.3, 7.4 und 7.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

8. Gewährleistung

PFERD leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 7. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 12 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9. Sonderanfertigungen

9.1 Bei der Lieferung von Sonderanfertigungen auf Wunsch des AG, die bei PFERD fertigungsbedingt nur in bestimmten Teilmengen hergestellt werden, behält sich PFERD aufgrund fertigungsbedingter Toleranzen eine Abweichung von der Bestellmenge bis maximal 10 % vor.

9.2 Bei Bestellung von Sonderanfertigungen garantiert der AG, dass von ihm vorgelegte Muster oder Zeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. PFERD ist zur Prüfung des Eingreifers in Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

10. Nutzungsrechte

Für sämtliche von PFERD im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt PFERD dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Eigentum an der von PFERD gelieferten Ware geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Warenlieferung von PFERD erfüllt hat (Saldo- bzw. Kontokorrentvorbehalt).

11.2 Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von PFERD auf seine Kosten gegen Bruch-, Wasser-, Feuer- und Katastrophenschäden sowie gegen Diebstahl, Unterschlagung etc. zu versichern. Mit Abschluss des Auftrages tritt der AG im Voraus seine Forderungen gegen die Versicherung an PFERD ab.

11.3 Ein Eigentumserwerb des AG an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. In diesem Fall steht PFERD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der ver- und/oder bearbeitende Liefergegenstand dient zur Sicherung von PFERD in Höhe deren Miteigentumsanteils. Der AG ist verpflichtet, dem Eigentümer der anderen Sache von dem Eigentumsvorbehalt von PFERD Kenntnis zu geben. Die neue Sache darf nun ihrerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden.

11.4 Die Be- und Verarbeitung von Lieferware erfolgt im Auftrag von PFERD, jedoch ohne PFERD zu verpflichten. Mit Abschluss des Auftrages überträgt der AG sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an vermischter und/oder umgearbeiteter Ware, zum Rechnungswert der Vorbehaltsware auf PFERD; diese Ware wird für PFERD und unentgeltlich verwahrt.

11.5 Außerdem tritt der AG schon jetzt alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich vermischter und/oder umgearbeiteter Ware gegen Dritte entsprechenden Ansprüche einschließlich aller Neben-, insbesondere Sicherungsrechte, ab und zwar bei vermischter und/oder umgearbeiteter Ware zum Rechnungswert der Vorbehaltsware. Im gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsgang darf der AG Vorbehaltsware veräußern und die PFERD abgetretenen Ansprüche einziehen; bei Zahlungsverzug gilt diese Ermächtigung als widerrufen.

11.6 Auf Anforderung von PFERD ist der AG verpflichtet, PFERD Auskunft zu erteilen über die noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware und die schon durchgeführten Verkäufe (Kunde, Menge, Rechnungswert und -datum). Außerdem kann PFERD jederzeit verlangen, dass die Ware gesondert gelagert und gekennzeichnet wird und dass der AG Forderungen und Gelder aus Weiterverkäufen von Vorbehaltsware buchhalterisch getrennt erfasst und die Geldeingänge jeweils sofort an PFERD abführt.

11.7 Verpfändung und Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware oder an PFERD abgetretener Außenstände ist dem AG untersagt. Er verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Ware ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware und/oder an PFERD abgetretenen Forderungen ist der AG verpflichtet, PFERD sofort zu unterrichten und etwaige Kosten von PFERD zu erstatten.

11.8 Das Recht des AG, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit PFERD abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt. In diesem Fall ist PFERD berechtigt, Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach billigem Ermessen zu verwerten.

11.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; der Verwertungserlös wird dem AG nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; etwaige durch die Verwertung nicht abgedeckte restliche Zahlungsforderungen und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

11.10 PFERD verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PFERD.

12. Datenschutz

PFERD speichert Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Alle Daten sind nach den Vorgaben des BDSG geschützt, dem AG stehen alle Rechte gemäß BDSG zu.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von PFERD ist der Sitz von PFERD. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz von PFERD.

13.2 Gerichtsstand ist der Sitz von PFERD. PFERD ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG).

13.4 Soweit von diesen AVB Übersetzungen gefertigt werden/worden sind, gilt ausschließlich der Inhalt der in deutscher Sprache gefertigten AVB.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen der AVB oder des Vertrages unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

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